
Konnexitätsprinzip durchsetzen – Kommunale Selbstverwaltung sichern
Wichtig vorweg:
Es geht nicht darum, Aufgaben infrage zu stellen.
Kitas, Sozialleistungen, Integration, Klimaschutz – all das ist notwendig für eine funktionierende Gesellschaft.
Das Problem ist die Finanzierung.
Aufgaben werden beschlossen – aber nicht ausreichend bezahlt.
Die Fraktion die Linke im Rat der Stadt Erkrath hat einen Antrag eingebracht, mit dem die Stadt prüfen soll, ob sie rechtlich gegen das Land Nordrhein-Westfalen vorgeht. Im Mittelpunkt steht der Vorwurf, dass das Konnexitätsprinzip nicht eingehalten wird.
Immer mehr Aufgaben werden auf Kommunen übertragen – doch die Finanzierung bleibt unzureichend. Für Erkrath bedeutet das: steigende Kosten, wachsender Druck auf den Haushalt und immer weniger Spielraum für eigene Entscheidungen.
Was ist das Konnexitätsprinzip?
Das Konnexitätsprinzip ist ein zentraler Grundsatz der Kommunalfinanzen:
Wer Aufgaben überträgt, muss sie auch bezahlen.
Dieses Prinzip ist in der Landesverfassung NRW verankert.
Doch in der Praxis zeigt sich immer häufiger das Gegenteil.
Beispiel KiTa: Rechtsanspruch ohne ausreichende Finanzierung
Besonders deutlich wird das Problem bei der Kinderbetreuung:
- Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen KiTa-Platz
- Die Finanzierung nach dem KiBiz (Kinderbildungsgesetz NRW) reicht jedoch nicht aus
- Kommunen müssen steigende Kosten für Personal, Gebäude und Betrieb selbst tragen
Für die Stadt Erkrath bedeutet das:
- steigende Zuschüsse aus dem städtischen Haushalt
- wachsende Finanzierungslücken
Weitere Bereiche mit Finanzierungsproblemen
Die KiTa-Finanzierung ist kein Einzelfall. Ähnliche Probleme bestehen in vielen Bereichen der kommunalen Aufgaben:
- Sozialleistungen (SGB II, SGB XII)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Ganztagsbetreuung ab 2026
- Inklusion im Schulbereich
- Kommunale Wärmeplanung (Energiewende vor Ort)
- ÖPNV und Mobilität
- Corona-Folgekosten
Das Muster ist immer gleich:
- Entscheidungen auf Bundes- oder Landesebene
- Finanzierungslücken bei den Kommunen
Folgen für die Stadt Erkrath
Die unzureichende Finanzierung hat konkrete Auswirkungen:
- weniger Geld für freiwillige Leistungen
- verzögerte Investitionen
- steigender finanzieller Druck
- eingeschränkte kommunale Handlungsspielräume
- Erhöhungen von Gebühren
- steigende Grundsteuer und Gewerbesteuer
Die kommunale Selbstverwaltung wird dadurch zunehmend eingeschränkt.
Antrag der Linken: Klage prüfen
Die Linke fordert deshalb:
- Prüfung einer Verfassungsklage gegen das Land NRW
- Ziel: Einhaltung des Konnexitätsprinzips
- Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Kommunen
Wichtig:
Es handelt sich zunächst um einen Prüfauftrag, nicht um eine beschlossene Klage.
Warum das wichtig ist
Die Frage ist nicht, ob diese Aufgaben erledigt werden sollen.
Die Frage ist, wer sie bezahlt.
Ohne ausreichende Finanzierung wird gute Politik vor Ort unmöglich.
Konnexitätsmatrix: Aufgaben und Finanzierungslücken im Überblick
Die folgende Übersicht zeigt beispielhaft, in welchen Bereichen Aufgaben übertragen werden und wo Finanzierungslücken entstehen:
| Aufgabenbereich | Rechtsgrundlage / Ursprung | Kostenentwicklung | Erstattungen | Konnexitätslücke / Problem |
| KiTa-Anspruch (KiBiz) | Landesgesetz NRW (KiBiz) + Rechtsanspruch | stark steigend (Personal, Ausbau, Betrieb) | Landespauschalen | deutliche Unterdeckung, steigender kommunaler Eigenanteil |
| SGB II (Kosten der Unterkunft) | Bundesgesetz | stark steigend | Bundesanteile | Personalkosten werden nicht übernommen |
| SGB XII / Sozialhilfe | Bund | dynamisch steigend | Teilfinanzierung | strukturelle Unterdeckung |
| Eingliederungshilfe (SGB IX) | Bund/Land | stark wachsend | unzureichend | dauerhafte Mehrbelastung |
| Asylbewerberleistungsgesetz | Bund | stark schwankend | Landespauschalen | Pauschalen decken Kosten nicht |
| Ganztagsanspruch (ab 2026) | Bund/Land | hohe Kosten | befristete Förderungen | keine dauerhafte Finanzierung |
| Inklusion / Schule | Land NRW | steigende Kosten | Teilfinanzierung | Lücke bleibt |
| Kommunale Wärmeplanung | Bund/Land | neue Kosten | teilweise Förderung | keine auskömmliche und dauerhafte Finanzierung |
| ÖPNV | Land/Bund | steigende Umlagen | begrenzt | kommunale Mehrbelastung |
| Corona-Folgekosten | Bund/Land | langfristige Belastung | keine Kompensation | Haushaltsbelastung über Jahre |
Fazit: Gute Aufgaben brauchen faire Finanzierung
Die Aufgaben sind richtig und wichtig.
Aber ihre Finanzierung ist es oft nicht.
Genau darum geht es in diesem Antrag.
Die Stadt Erkrath soll klären lassen, ob das Land seiner Verantwortung gerecht wird –
und ob das Konnexitätsprinzip eingehalten wird.
Unser Antrag zur Verfassungsklage:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
hiermit beantragen wir die Aufnahme des oben genannten Tagesordnungspunktes im Rat am 12.05. vor der Haushaltsberatung 2026. Hilfsweise beantragen wir die Abstimmung im Rahmen des Tagesordnungspunktes Haushalt vor den Haushaltsreden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Erkrath beschließt:
- Der Rat stellt fest, dass die derzeitige Finanzausstattung der Stadt Erkrath durch das Land Nordrhein-Westfalen den Anforderungen aus
- Art. 28 Abs. 2 GG sowie
- Art. 78 Abs. 1–3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
nicht mehr genügt.
- Der Rat stellt fest, dass insbesondere das in Art. 78 Abs. 3 LV NRW verankerte Konnexitätsprinzip („Wer bestellt, bezahlt“) strukturell verletzt wird, da Pflichtaufgaben übertragen oder wesentlich erweitert werden, ohne dass eine vollständige, dauerhafte und aufgabengerechte Finanzierung erfolgt.
- Der Rat sieht hierin einen fortdauernden Eingriff in die kommunale Finanzhoheit und den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie.
- Der Rat beschließt, die Einleitung verfassungsrechtlicher Schritte gegen das Land Nordrhein-Westfalen vorzubereiten.
- Die Verwaltung wird beauftragt:
a. die Voraussetzungen eines solchen Verfahrens unter Hinzuziehung externen verfassungsrechtlichen Sachverstands zu prüfen,
b. eine gerichtsfeste Dokumentation der strukturellen Unterfinanzierung zu erstellen,
c. eine umfassende Konnexitätsanalyse vorzulegen,
d. und dem Rat eine Entscheidungsgrundlage für ein Verfahren vorzulegen. - Die Stadt Erkrath strebt eine gemeinsame Vorgehensweise mit anderen Kommunen an.
- Die Verwaltung berichtet dem Rat spätestens zur nächsten Sitzung über den Stand der Prüfung.
Begründung;
1. Verfassungsrechtlicher Maßstab
Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LV NRW umfasst auch die Pflicht des Landes, eine auskömmliche finanzielle Mindestausstattung sicherzustellen.
Das Konnexitätsprinzip verpflichtet das Land insbesondere dazu, bei Aufgabenübertragungen eine vollständige und dauerhafte Finanzierung sicherzustellen.
2. Systematische Verletzung des Konnexitätsprinzips
Die Praxis zeigt eine strukturelle Abweichung von diesen Vorgaben.
Die Stadt Erkrath ist in zentralen Aufgabenbereichen mit nicht auskömmlich finanzierten Pflichtaufgaben belastet.
Dies gilt insbesondere für:
- Sozialleistungen (SGB II, SGB XII, Eingliederungshilfe):
steigende Fallzahlen und dynamische Kostenentwicklungen ohne entsprechende Anpassung der Refinanzierung. - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG):
erhebliche und schwankende Kosten für Unterkunft, Versorgung und Integration, die durch Land und Bund nicht vollständig gedeckt werden. - Kindertagesbetreuung (KiBiz / Rechtsanspruch auf Betreuung):
gesetzlich garantierter Anspruch auf einen KiTa-Platz bei gleichzeitig unzureichender Finanzierung der Betriebskosten, steigenden Personalkosten und Investitionsbedarfen; kommunale Eigenanteile wachsen kontinuierlich. - Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 2026:
erhebliche Investitions- und Betriebskosten ohne vollständige Gegenfinanzierung. - Inklusion und schulische Aufgaben:
zusätzliche Personal- und Sachkosten bei unzureichender Landesfinanzierung. - Kommunale Wärmeplanung:
neue gesetzliche Verpflichtungen im Rahmen der Energiewende, verbunden mit Planungs-, Personal- und Umsetzungskosten, ohne gesicherte dauerhafte Finanzierung. - ÖPNV und weitere Aufgaben der Daseinsvorsorge:
politisch gesetzte Leistungsanforderungen ohne entsprechende Kostendeckung. - Pandemiefolgekosten:
zeitlich gestreckte Haushaltsbelastungen durch Abschreibungsmechanismen statt vollständiger Kompensation.
Diese Aufgaben sind rechtlich verpflichtend und entziehen sich weitgehend kommunaler Steuerung, während die Finanzierungslasten bei der Kommune verbleiben.
3. Eingriff in die kommunale Finanzhoheit
Die dargestellte Entwicklung führt zu einer strukturellen Unterdeckung kommunaler Haushalte und zwingt die Stadt Erkrath zu:
- Einschränkung freiwilliger Leistungen,
- Verschiebung notwendiger Investitionen,
- struktureller Haushaltskonsolidierung ohne eigene Gestaltungsspielräume.
Dies stellt einen Eingriff in die Finanzhoheit und die Substanz der Selbstverwaltungsgarantie dar.
4. Verfassungsrechtliche Relevanz
Nach der Rechtsprechung ist eine dauerhafte strukturelle Unterfinanzierung unzulässig, wenn sie dazu führt, dass Kommunen ihre Pflichtaufgaben nur unter Inkaufnahme von Defiziten erfüllen können.
Die fortgesetzte Übertragung und Ausweitung von Aufgaben ohne auskömmliche Finanzierung begründet daher einen verfassungsrechtlich relevanten Zustand.
5. Notwendigkeit gerichtlicher Klärung
Die Klärung dieser Frage erfordert eine verfassungsgerichtliche Überprüfung, da:
- die Problematik strukturell und dauerhaft ist,
- politische Lösungen bislang nicht erfolgt sind,
- und die kommunale Selbstverwaltung substantiell betroffen ist.